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§. 174.
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Wenn man weiß, wie sich das
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eigenthümliche Gewicht mehrerer
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festen Körper gegen das | 126Gewicht
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des Wassers verhält, so weiß man
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auch zugleich die Verhältniß ihrer
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Gewichte unter sich. Man setze
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zween feste Körper, die beide in
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Wasser abgewogen gleich viel von
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ihrem Gewichte verlieren, daß heißt
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die beide gleich groß sind (§. 165),
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so werden sich ihre eigenthümlichen
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Gewichte gegen einander verhalten
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wie ihre absoluten Gewichte (§. 72).
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Nähme man von beiden an Gewicht
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gleich viel, so verhalten sich ihre
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eigenthümlichen Gewichte gegen
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einander umgekehrt, wie ihre Grö-
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ßen (§. 71 verglichen mit §. 21),
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oder umgekehrt wie das, was sie
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im Wasser am Gewichte verlieren
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weder gleich große noch gleich
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schwere Stücke, so wäre also die
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Verhältniß ihrer eigenthümlichen
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Gewichte aus der ordentlichen ihrer
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absoluten Gewichte und der ver-
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kehrten von dem, was sie im
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Wasser verlieren, zusammengesetzt.
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Hieraus fließt folgende Regel: Um
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die eigenthümlichen Gewichte von
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zween festen Körpern unter einan-
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der zu vergleichen multiplicire man
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das Gewicht des erstern durch das,