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Erde zukehren. Nach sieben Tagen
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wird er nach B gelangen, und der
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Erde halb die helle, halb die dunkle
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Seite zukehren, wie im ersten Vier-
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theil. Am vierzehnten Tage ist der
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Mond in C, kehrt nun als Vollmond
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die erleuchtete Seite ganz nach der
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Erde, und geht auf, wann die Sonne
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unter|562geht; in D ist er im letzten
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Viertheile nach ein und zwanzig
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Tagen, und halb helle und halb
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dunkel; denn acht und zwanzigsten
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Tag ist er wieder in A, und es ist
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Neumond.
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§. 631.
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Die Zeit, die von einem Neu-
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monde zum andern, oder von einem
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Vollmonde zum andern, hingeht,
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heißt ein synodischer Monat: er be-
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trägt 29 Tage 12 S. 44′ 3″ 11‴. In
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dieser Zeit aber muß der Mond
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weiter laufen, als ein Mal durch sei-
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ne ganze Bahn, weil die Sonne, oder
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vielmehr die Erde, in dieser Zeit
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ebenfalls in ihrer Bahn weiter rückt.
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Die Zeit, welche der Mond zu einer
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Durchlaufung seiner Bahn ge-
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braucht, heißt ein periodischer Mo-
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nat, und beträgt 27 Tage 7 St. 43′
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5″. Von beiden ist der Sonnenmo-
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nat unterschieden, der zwölfte Theil
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eines Sonnenjahres, oder 30 Tage
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10 S. 29′ 4″, und der im gemeinen
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Leben gewöhnliche (§. 612).
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Zwölf synodische Monate machen ein
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Mondenjahr, welches also 354 T.
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8 St. 48′ 38″ 12‴ beträgt.