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301Eine Flasche mit unterbrochener äußerer Belegung, sehr nett
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gearbeitet.[3 Rthl]
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Zusammen mit dem Zauberbild (Nr. 302) und dem Luftkondensator (Nr. 303)
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nennt Gamauf (GamN, 513) „eine Leydner Vexierflasche“. Diese war mit einer
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Vorrichtung versehen, um die Verbindung der inneren Belegung mit dem nach
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außen führenden Leiter nach Belieben zu unterbrechen und wiederherzustellen.
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Mayer führt das Instrument in seinem Katalog (H1) nicht mehr auf. – Eine
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Flasche mit unterbrochener äußerer Belegung und dem zugehörigen Auslader
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beschreibt Guyot (Belustigungen 7, 1777, 35 f. und Tab. 4, Fig. 4 und Fig. 6).
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Die 15 bis 18 Zoll hohe Flasche wird innen bis zwei Zoll unter dem Rand belegt
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und die Belegung mit dem in einem Knopf A endenden Messingdraht verbunden.
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Außen werden im Abstand von zwei Zoll voneinander C und D, zwei umlaufende
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Streifen aus Metallfolie angebracht. Der Streifen D ist mit einem metallenen
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Boden verlötet; der Boden und der Streifen D haben zusammen die doppelte
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Oberfläche des Streifens C. Diese drei Belegungen können separat an der
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Elektrisiermaschine aufgeladen werden, es kann mit Hilfe des Ausladers [vgl.
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Nr. 306] Ladung übertragen oder ein Ladungsausgleich vorgenommen werden.
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Die Stärke der dabei auftretenden Erschütterungen läßt sich mit dem
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Größenverhältnis der Flächen von C und D erklären. Mit dieser Vorrichtung wird
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demonstriert (ebd., 41), „[…] daß die elektrischen Erschütterungen nur durch das
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Gleichgewicht hervor gebracht werden, welches sich zwischen den beyden
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Oberflächen des verschiedentlich negativ und positiv geladenen Glases wieder
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herstellet […].“
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302Ein sogenanntes elektrisches Zauberbild einen Wucherer (usurer)
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vorstellend von Nairne in London. |[3 Rthl]
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Zeugnisse: 1795 (GamN, 513); 1796 / 97 (DycC, 120 [vgl. VNat 4, 659, Anm.
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125]); 1798 (BenP, Bl. 57v): „Franklins Kronen gewesen[??]. Jetzt ein
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Kornjude. ein theil des bildes ligt unter u. ein theil über der Platte.“
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Überlieferung: 1812 (H1, p. 155, Inv.-Nr. E. 64), 1838: „auf dem Boden“,
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1849: „Ausschuss“; (Brouillon z. Ausschuß; H754, Bl. 92v): „verkauft“.