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§. 534.
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Die eine Belegung des zur
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verstärkten Elektricität dienenden
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Werkzeuges muß durch die Mit-
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theilung elektrisirt werden, und die
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andere Belegung muß die umher
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befindlichen übrigen unelektrischen
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Körper berühren, am besten das
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Reibzeug der Elektrisirmaschine
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selbst, oder wenigstens muß man
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bisweilen einen unelektrischen Kör-
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per daran halten, wobey jedes Mal
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ein Funken zwischen ihm und dieser
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Belegung entstehen und der daran
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gehaltene Körper auch selbst elek-
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trisirt werden wird, wenn er isolirt
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ist. Ist aber auch diese letztere Bele-
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gung isolirt, und wird sie von kei-
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nem unelektrischen Körper berührt,
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so bringt die Flasche nach dem
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Elektrisiren keine merkliche Erschüt-
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terung hervor. Befindet sich ohn-
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weit dieser letztern isolirten Bele-
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gung ein leicht beweglicher unelek-
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trischer Körper, so wird er während
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des Elektrisirens von der Belegung
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zuerst angezogen und dann abge-
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stoßen, oder er spielt zwischen der
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isolirten | 452äußern Belegung und an-
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dern unelektrischen Körpern wäh-
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rend des Elektrisirens der Flasche
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hin und her, und hierdurch wird die
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Flasche gleichfalls vermögend ge-
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macht, die Erschütterung hervor-
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zubringen.